In der Politik steht eine Reform der Pflegeversicherung kurz bevor. Die vielen bekannte „Pflegestufe“ soll künftig von dem Begriff „Bedarfsgrad“ abgelöst werden. Dieser Begriffswechsel steht im Zusammenhang mit Leistungsänderungen, die die Reform ebenfalls vorsieht. Außerdem soll es nicht mehr lediglich drei verschiedenen Stufen geben, sondern fünf. Durch die kleinschrittigere Abstufung soll gesichert sein, dass eine effizientere und genauere Einteilung und somit optimale Versorgung und Unterstützung von Betroffenen garantiert ist.
Das System der Bedarfsgrade grenzt sich von den Pflegestufen dadurch ab, dass es nicht danach geht, was ein Mensch nicht mehr selbst kann, sondern dass es vielmehr auf das noch vorhandene Ausmaß an Selbstständigkeit zurückgreift. Demzufolge wird ein Betroffener in Zukunft je nachdem wie stark seine Selbstständigkeit ist, in verschiedene Bedarfsgrade eingestuft.
Die neue Aufgabe der Gutachter wird dann sein, die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit eines Betroffenen als „gering“, „erheblich“, „schwer“ oder „schwerst“ einzuschätzen. Hinzu kommt ein fünfter Bedarfsgrad, der für Menschen mit einer „besonderen Bedarfskonstellation“ gilt.