Die Angebote sind meist unschlagbar. Eine Tagesreise im Bus, eine attraktive Stadt mit vielen Ausflugszielen und das alles super günstig. Gerade für die ältere Generation locken diese Angebote mit Abwechslung und neuen Erfahrungen. Dass eine Verkaufsveranstaltung häufig mit zum Programm gehört, wird da gerne in Kauf genommen. Doch Vorsicht: Dabei kann es sich auch um unseriöse Veranstalter handeln, die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat einmal zusammengestellt, was Sie als Verbraucher in einem solchen Fall für Rechte haben und was Sie sich nicht gefallen lassen müssen.
Die Fahrt wird zum Reinfall, was nun?
Es kann passieren, dass nicht nur das Reiseziel spontan geändert wird, sondern die Fahrt auch erheblich länger dauert als ursprünglich geplant, da noch weitere Gäste eingesammelt werden müssen. Ehe man sich versieht, muss man bereits die Rückreise antreten, vom versprochenen Ausflugsziel ist nichts zu sehen oder man muss für eine eigentlich kostenlose Besichtigung auf einmal zahlen. Zum Glück müssen Sie sich das nicht widerstandslos gefallen lassen, wenn Sie eine Bustour mit anschließender Verkaufsveranstaltung gebucht haben, stehen Sie unter dem Schutz des Reisepauschalrechts. Das heißt, Sie können einen Teil des Reisepreises zurückverlangen, wenn z.B. auf Grund der plötzlich viel längeren Fahrt, Ausflüge abgesagt werden oder sonstige gravierende Pannen entstehen. Das Geld einzuklagen, lohnt sich allerdings meistens auf Grund des geringen Preises nicht.
Widerrufsrecht beim Produktkauf
Auf Kaffeefahrten werden Waren aus sämtlichen Produktbereichen angeboten. Häufig sind sie nicht nur überteuert, sondern auch von minderer Qualität. Kommen Ihnen also nachträglich Zweifel ob die neue Fußbadewanne wirklich so eine gute Idee gewesen ist, haben Sie zwei Wochen Zeit nach Aushändigung der Widerrufsbelehrung vom Kaufvertrag zurückzutreten. Dazu muss der Widerruf rechtzeitig, am besten per Einschreiben, abgeschickt werden. Wurden Sie nicht ordnungsgemäß belehrt, haben Sie noch länger Zeit. Aber Vorsicht: Kostet die Ware weniger als 40 Euro und wurde sie direkt bezahlt, kann der Vertrag nicht widerrufen werden.
Ein besonderer Fall, ist der Kauf von Gesundheitsprodukten. So können Sie zum Beispiel gerade exklusiv auf dieser Kaffeefahrt, das neue Wundermittel, eine Magnetdecke gegen Krebs, günstig erstehen. Na so ein Glück, wenn der Händler nun aber auf die heilende und schmerzlindernde Wirkung hinweist, verstößt er gegen das Heilmittelwerbegesetz, der darauf zustande gekommene Vertrag ist unwirksam. Sie müssen also gar nicht erst zahlen bzw. können Ihr Geld zurückverlangen. Im Zweifelsfall muss allerdings der Käufer nachweisen, dass der Veranstalter Werbeaussagen gemacht und somit gegen das Gesetz verstoßen hat.
Kaffeefahrt: Ja oder Nein?
Je günstiger das Angebot, desto geringer fallen meistens die touristischen Angebote aus. Natürlich möchte man Geld sparen und die versprochene Stadt trotzdem besuchen. Nutzen Sie die sich bietende Fahrgelegenheit und erkunden Sie die Umgebung auf eigene Faust. Niemand kann Sie zwingen an der Verkaufsveranstaltung teilzunehmen. Auf die Leistungen, die Sie bezahlt haben, haben Sie trotzdem Anspruch, der Veranstalter kann Sie davon nicht ausschließen. Bestehen Sie auf Ihrem Recht und bleiben Sie standhaft!
Lassen Sie sich doch überreden, an der Verkaufsveranstaltung teilzunehmen, kaufen Sie nichts, was Sie nicht wollen, auch wenn der Verkäufer Ihnen droht. Vor allem aber: Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht richtig verstanden haben. Bei Bestellungen denken Sie daran, die Angaben des Verkäufers auf Vollständigkeit (sind Name und Adresse angegeben?) zu überprüfen und sich eine Vertragsdurchschrift geben zu lassen. Denken Sie immer daran, dass es auf Kaffeefahrten selten um einen netten Tagesausflug, sondern ums Geschäft geht und lassen Sie im Zweifel lieber die Finger davon, vor allem dann, wenn Sie sich leicht überrumpeln lassen.