Betrieb Verbandskasten: Was darf nicht fehlen?

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Betrieb Verbandskasten: Was darf nicht fehlen?

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In jedem Betrieb muss mindestens ein Verbandskasten zur Verfügung stehen. Wie groß dieser sein muss und ob einer wirklich ausreichend, hängt von der Größe des Betriebes bzw. der Anzahl der Mitarbeiter ab. Je nach Anzahl der Mitarbeiter gibt es Verbandkästen deren Inhalt nach DIN Norm festgelegt ist. Der Inhalt ist, unabhängig von der Größe des Betriebes immer derselbe, nur die Mengen können variieren. Je nachdem zu welcher Branche man zugehörig ist, gibt es noch Extras wie beispielsweise Augenspülungen und Zeckenzangen, die mit erworben werden können.

Folgende Dinge sollten immer im Verbandskasten vorhanden sein:

• Pflaster (Wundschnellverbände) in verschiedenen Größen

• sterile Verbandpäckchen in diversen Größen um offene Wunden abzudecken

• Verbandmull

• Verbandtücher, mit denen man Körperteile ruhig stellen kann

• Augenkompressen, um das verletzte Auge steril (keimfrei) abdecken zu können

• Einmalhandschuhe, um sich und den Verletzten vor Ansteckungsgefahr zu bewahren

• Rettungsdecke (aluminiumbedampfte Folie), um den Verletzten vor Auskühlen und Überhitzung zu schützen.

Man sollte beachten, dass gerade steril verpackte Verbandmaterialien ein Haltbarkeitsdatum haben. Auch Pflaster können ihre Klebekraft nach Jahren verlieren und Einmalhandschuhe können porös und somit rissig werden. Daher sollte in jedem Betrieb eine Person für den Verbandskasten verantwortlich sein, der den Inhalt regelmäßig überprüft und gegebenenfalls austauscht. Wer abgelaufenes Verbandmaterial verwendet, kann rechtlich dafür belangt werden.

Schmerztabletten oder verschreibungspflichtige Medikamente gehören übrigens nicht in einen Verbandskasten um Mitarbeiter vor einer Selbstmedikation mit unklaren Nebenwirkungen zu bewahren. Laut Vorschrift gehört jedoch in jeden Verbandskasten ein Verbandbuch. Dies dient dem Schutz der Mitarbeiter. Die Ausgabe jeden einzelnen Pflasters muss darin vermerkt werden, wobei immer eine Person mit angegeben werden muss, die sozusagen erste Hilfe geleistet hat. Sollte sich ein Mitarbeiter während der Arbeitszeit in den Finger geschnitten haben und der Kollege hat ein Pflaster angelegt, kann mit Hilfe des Eintrages in das Verbandbuch nachgewiesen werden, dass es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt hat, wenn sich der Finger anschließend entzünden sollte. Die gesetzliche Unfallversicherung kann dann greifen.


 
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